OJ:L_202590297:           Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023)

Redacția Lex24
Publicat in Repertoriu EUR-Lex, Jurnalul Oficial UE, 01/04/2025


Vă rugăm să vă conectați la marcaj Închide

Amtsblatt der Europäischen UnionDEReihe L2025/902971.4.2025Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates(Amtsblatt der Europäischen...

Informatii

Data documentului: 01/04/2025; data publicării
Emitent: Parlamentul European, Consiliul Uniunii Europene
Formă: Repertoriu EUR-Lex
Formă: Jurnalul Oficial UE
European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/90297

1.4.2025

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates

(Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 29. Juni 2023)

1.

Seite 9, Erwägungsgrund 69 Satz 1

Anstatt:

„(69)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Maschinen und dazugehörige Produkte nur dann in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Installation und Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei einer nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.“

muss es heißen:

„(69)

Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Maschinen und dazugehörige Produkte nur dann in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei sachgerechter Installation und Wartung und bestimmungsgemäßer Verwendung oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Sicherheit und Gesundheit von Personen, insbesondere von Verbrauchern und professionellen Nutzern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.“

2.

Seite 12, Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben l bis o

Anstatt:

„l)

Maschinen oder zugehörige Produkte, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;

m)

Maschinen oder zugehörige Produkte, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

n)

Schachtförderanlagen;

o)

Maschinen oder zugehörige Produkte zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;“

muss es heißen:

„l)

Maschinen oder dazugehörige Produkte, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;

m)

Maschinen oder dazugehörige Produkte, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;

n)

Schachtförderanlagen;

o)

Maschinen oder dazugehörige Produkte zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;“.

3.

Seite 15, Artikel 3 Nummer 34

Anstatt:

„34.

‚Lebensdauer‘ bezeichnet den Zeitraum von dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts bis zu dem Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entsorgung, einschließlich der tatsächlichen Zeit, in der die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt verwendet werden kann, und der vom Hersteller vorgesehenen Phasen, in der sie bzw. es transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt, ausgesondert oder anderweitig physisch oder digital verändert wird;“

muss es heißen:

„34.

‚Lebensdauer‘ bezeichnet den Zeitraum von dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts bis zu dem Zeitpunkt ihrer bzw. seiner Entsorgung, einschließlich der tatsächlichen Zeit, in der die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt verwendet werden kann, sowie der Phasen des Transports, der Montage, der Demontage, der Außerbetriebsetzung, der Aussonderung oder anderer vom Hersteller vorgesehener physischer oder digitaler Veränderungen;“.

4.

Seite 19, Artikel 10 Absatz 6 Satz 1

Anstatt:

„Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, ihre Website und ihre E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt beigefügten Unterlagen an.“

muss es heißen:

„Die Hersteller geben ihre(n) Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ihre Website, E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt beigefügten Unterlagen an.“

5.

Seite 19, Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Anstatt:

„b)

diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;“

muss es heißen:

„b)

diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des dazugehörigen Produkts eingebettet ist;“.

6.

Seite 19, Artikel 10 Absatz 7 Unterabsatz 5

Anstatt:

„Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.“

muss es heißen:

„Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.“

7.

Seite 23, Artikel 14 Absatz 8 Satz 2

Anstatt:

„Die Einführer arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren im Hinblick auf die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die mit einer unvollständigen Maschine verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zusammen.“

muss es heißen:

„Die Einführer arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken im Hinblick auf die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die mit einer unvollständigen Maschine verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben, zusammen.“

8.

Seite 28, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d Unterabsatz 3

Anstatt:

„Ist die Kategorie von Maschinen oder das dazugehörige Produkt in Anhang I Teil B aufgeführt und die Maschine oder das dazugehörige Produkt wurde sie nicht in Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für diese Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten abdecken, konstruiert und gebaut, so wendet der Hersteller — einschließlich einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 18 — eines der in Buchstaben b, c oder d genannten Verfahren an.“

muss es heißen:

„Ist die Kategorie von Maschinen oder das dazugehörige Produkt in Anhang I Teil B aufgeführt und die Maschine oder das dazugehörige Produkt wurde nicht in Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen, die alle einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für diese Kategorie von Maschinen oder dazugehörigen Produkten abdecken, konstruiert und gebaut, so wendet der Hersteller — einschließlich einer natürlichen oder juristischen Person nach Artikel 18 — eines der in Buchstaben b, c oder d genannten Verfahren an.“

9.

Seite 39, Artikel 54 Buchstabe d

Anstatt:

„d)

Artikel 6 Absätze 2 bis 6 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 20. Juli 2024.“

muss es heißen:

„d)

Artikel 6 Absätze 2 bis 6, 8 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem 20. Juli 2024.“

10.

Seite 41, Anhang I, Teil B Nummer 14

Anstatt:

„14.

Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung durch einen Absturz aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht.“

muss es heißen:

„14.

Geräte zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung durch einen Absturz aus einer vertikalen Höhe von mehr als 3 m besteht.“

11.

Seite 44, Anhang III, Teil A Buchstabe d

Anstatt:

„d)

‚Bediener‘ bezeichnet die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zuständig sind;“

muss es heißen:

„d)

‚Bediener‘ bezeichnet die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Instandsetzung oder Transport von Maschinen oder dazugehörigen Produkten zuständig sind;“.

12.

Seite 44, Anhang III, Teil A Buchstabe i

Anstatt:

„i)

‚vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung‘ bezeichnet die Verwendung von Maschinen oder zugehörigen Produkten in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.“

muss es heißen:

„i)

‚vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung‘ bezeichnet die Verwendung von Maschinen oder dazugehörigen Produkten in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.“

13.

Seite 47, Anhang III Teil B Nummer 1. (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) Unterpunkt 1.1.9. („Schutz gegen Korrumpierung“)

Anstatt:

„Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss von einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das dazugehörige Produkt durch jede Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt kommunizierende entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.

Ein Hardware-Bauteil, das Signale oder Daten überträgt, die für den Anschluss oder den Zugriff auf die Software relevant sind, die für die Übereinstimmung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung ist, muss so konstruiert sein, dass es angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt ist. Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Beweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in das genannte Hardware-Bauteil sammeln, soweit es für den Anschluss oder den Zugriff auf die Software relevant ist, die für die Konformität der Maschinen bzw. dazugehörigen Produkte von entscheidender Bedeutung ist.

Software und Daten, die für die Übereinstimmung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung sind, sind als solche zu benennen und angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung zu schützen.

Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss die installierte Software, die für den sicheren Betrieb erforderlich ist, kenntlich machen und diese Informationen jederzeit in leicht zugänglicher Form bereitstellen können.

Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in die Software oder eine Veränderung der in Maschinen bzw. dazugehörigen Produkte installierten Software oder ihrer Konfiguration sammeln.“

muss es heißen:

„Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das dazugehörige Produkt durch jede Funktion der angeschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt kommunizierende entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.

Ein Hardware-Bauteil, das Signale oder Daten überträgt, die für die Verbindung mit oder den Zugriff auf Software relevant sind, die für die Konformität einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung ist, muss so konstruiert sein, dass es angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt ist. Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in dieses Hardware-Bauteil sammeln, soweit es für die Verbindung mit oder den Zugriff auf Software relevant ist, die für die Konformität der Maschine bzw. des dazugehörigen Produkts von entscheidender Bedeutung ist.

Software und Daten, die für die Konformität der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung sind, sind als solche kenntlich zu machen und angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung zu schützen.

Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss die installierte Software, die für den sicheren Betrieb erforderlich ist, identifizieren und diese Informationen jederzeit in leicht zugänglicher Form bereitstellen können.

Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in der Software oder eine Veränderung der auf der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt installierten Software oder ihrer Konfiguration sammeln.“

14.

Seite 49, Anhang III Teil B Nummer 1. (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) Unterpunkt 1.2.1. („Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“) Absatz 4 Buchstabe c

Anstatt:

„c)

Änderungen der Einstellungen oder Regeln durch die Maschine oder das dazugehörige Produkt oder durch die Bediener, auch während der Lernphase der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, müssen verhindert werden, wenn solche Änderungen zu Gefährdungssituationen führen könnten;“

muss es heißen:

„c)

Änderungen der Einstellungen oder Regeln, die von der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder vom Bediener vorgenommen wurden, auch während der Lernphase der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, müssen verhindert werden, wenn solche Änderungen zu Gefährdungssituationen führen könnten;“

15.

Seite 57, Anhang III Teil B Nummer 1. („Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“) Unterpunkt 1.5.15. („Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko“) Absatz 2

Anstatt:

„Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die nutzerbezogen angebracht sind und dem Verwender einen sicheren Halt ermöglichen.“

muss es heißen:

„Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die nutzerbezogen angebracht sind und dem Nutzer einen sicheren Halt ermöglichen.“

16.

Seite 57, Anhang III Teil B Nummer 1. („Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“) Unterpunkt 1.6.1 („Wartung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts“) Absatz 1

Anstatt:

„Die Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Einrichtungs-, Wartungs-, Reparatur-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine oder stillgesetztem dazugehörigem Produkt durchgeführt werden können.“

muss es heißen:

„Die Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Einrichtungs-, Wartungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine oder stillgesetztem dazugehörigem Produkt durchgeführt werden können.“

17.

Seite 65, Anhang III Teil B Nummer 2. („Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten“) Unterpunkt 2.4.2. („Allgemeines“) Absatz 2

Anstatt:

„Maschinen und dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pestiziden sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Risikobeurteilung so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne unbeabsichtigte Exposition der Umwelt gegenüber Pflanzenschutzmitteln betrieben, eingerichtet und gewartet werden können.“

muss es heißen:

„Maschinen und dazugehörige Produkte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Risikobeurteilung so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne unbeabsichtigte Exposition der Umwelt gegenüber Pflanzenschutzmitteln betrieben, eingerichtet und gewartet werden können.“

18.

Seite 65, Anhang III Teil B Nummer 2. („Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Kategorien von Maschinen und dazugehörigen Produkten“) Unterpunkt 2.4.5.2. („Verteilung, Anlagerung und Abdrift von Pflanzenschutzmitteln“)

Anstatt:

„Die Maschine und das dazugehörige Produkt sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sichergestellt ist, dass das Pflanzenschutzmittel auf den Zielflächen angelagert wird, unbeabsichtigte Freisetzungen auf anderen Flächen möglichst gering gehalten werden und die Abdrift von Pestiziden in die Umgebung vermieden wird.“

muss es heißen:

„Die Maschine und das dazugehörige Produkt sind so zu konstruieren und zu bauen, dass sichergestellt ist, dass das Pflanzenschutzmittel auf den Zielflächen angelagert wird, unbeabsichtigte Freisetzungen auf anderen Flächen möglichst gering gehalten werden und die Abdrift von Pflanzenschutzmitteln in die Umgebung vermieden wird.“

19.

Seite 83, Anhang IV Teil A Absatz 2 Buchstabe e

Anstatt:

„e)

die Referenzen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder der gemeinsamen technischen Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 angenommen wurden und bei Entwurf und Herstellung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts angewandt wurden.“

muss es heißen:

„e)

die Referenzen der harmonisierten Normen gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder der gemeinsamen Spezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 3 angenommen wurden und bei Entwurf und Herstellung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts angewandt wurden.“.

20.

Seite 83, Anhang IV Teil A Absatz 2 Buchstabe j

Anstatt:

„j)

gegebenenfalls die EU-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen gemäß Anhang V Teil B und die Montageanleitung gemäß Anhang IX;“

muss es heißen:

„j)

gegebenenfalls die EU-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen gemäß Anhang V Teil B und die Montageanleitung gemäß Anhang XI;“.

21.

Seite 84, Teil B Überschrift

Anstatt:

„Einschlägige technische Unterlagen für unvollständige Maschinen“

muss es heißen:

„Technische Unterlagen für unvollständige Maschinen“.

22.

Seite 87, Anhang V Teil B Nummer 5

Anstatt:

„5.

eine Erklärung, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht.“

muss es heißen:

„5.

eine Erklärung, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die einschlägigen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht.“

23.

Seite 96, Anhang IX Nummer 5. („CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung“) Unterpunkt 5.2.

Anstatt:

„5.2.

Hersteller stellt für jedes Modell einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts …“

muss es heißen:

„5.2.

Der Hersteller stellt für jedes Modell einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts …“

24.

Seite 97, Anhang X Nummer 2. („Technische Dokumentation“) Absatz 1 Satz 2

Anstatt:

„Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine oder des zugehörigen Produkts mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III zu bewerten, und sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten.“

muss es heißen:

„Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III zu bewerten, und sie müssen eine angemessene Risikoanalyse und -bewertung enthalten.“

25.

Seite 98, Anhang X Nummer 5. („CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung“) Unterpunkt 5.2 Absatz 1

Anstatt:

„5.2.

Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und …“

muss es heißen:

„5.2.

Der Hersteller stellt eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und …“

26.

Seite 99, Anhang XI („Montageanleitung für eine unvollständige Maschine“) Nummer 2 Buchstabe j

Anstatt:

„j)

bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;“

muss es heißen:

„j)

bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist;“.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1230/corrigendum/2025-04-01/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top

Abonati-va
Anunțați despre
0 Discuții
Cel mai vechi
Cel mai nou Cele mai votate
Feedback-uri inline
Vezi toate comentariile
0
Opinia dvs. este importantă, adăugați un comentariu.x